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KSA setzt Geldstrafen wegen Verstoß gegen Werbevorschriften fest

Die niederländische Glücksspielaufsichtsbehörde hat erneut zwei Geldstrafen gegen zwei verschiedene Anbieter ausgesprochen. In beiden Fällen handelt es sich um einen Verstoß gegen die geltenden Glücksspielwerbevorschriften, weshalb beide Glücksspielunternehmen eine Strafe von 400.000 Euro zu begleichen haben. Allerdings können beide Unternehmen hiergegen Widerspruch einlegen.

Mehrere Werbeschilder hängen an einer Plakatwand.

Solch eine nicht zielgerichtete Werbung für Glücksspiele ist in den Niederlanden verboten. Allerdings darf auch keine Werbung per E-Mail an jüngere Personen unter 24 Jahren verschickt werden. Bei Verstoß hiergegen droht eine Geldstrafe, wie sie aktuell gegen zwei Unternehmen ausgesprochen wurde.(©Falkenpost/Pixabay)

Diese Werbevorschriften gelten in den Niederlanden

Nachdem viele Glücksspielfans auf Werbung reagieren, wie die schlechte Kontrolle der Spieler in den Niederlanden zeigt, und erst aufgrund der beachteten Werbung mit dem Spielen beginnen oder deshalb weiterspielen, hat sich die niederländische Regierung auf neue Werbevorschriften geeinigt. Diese gelten seit Januar 2023 und haben das Ziel, eine ungezielte Werbung zu unterbinden. Doch was bedeutet ungezielt? Ungezielt bedeutet, dass sich die Werbung an die gesamte Bevölkerung richtet. Das würde zum Beispiel über Werbung auf Plakaten oder in Zeitschriften erreicht werden. Solch eine veröffentlichte Werbung kann von allen Personen gesehen oder gelesen werden. Aus diesem Grund darf auch keine Werbung für Glücksspiele im Internet, per Radio oder Fernsehen durchgeführt werden. Vereinfacht gesagt darf keine Werbung betrieben werden, die nicht direkt an eine Person gerichtet wurde.

Dies bedeutet, dass lizenzierte Glücksspielunternehmen Werbung betreiben dürfen, wie das Werbeverbot zum Schutz junger Spieler verdeutlicht, solange sie sich an registrierte Spieler richtet. Ebenso darf Werbung betrieben werden, wenn sich diese per E-Mail an eine bestimmte Person richtet. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass es sich um eine erwachsene Person handeln muss, die das 24. Lebensjahr erreicht hat. An Minderjährige und an Personen unter 24 Jahren darf keine Werbung geschickt werden. An diese Vorschrift haben sich zwei Glücksspielunternehmen nicht gehalten: Betent und Bingoal Nederland BV. Beiden Unternehmen wurde das Recht eingeräumt, gegen die festgesetzte Geldstrafe von 400.000 Euro Einspruch einzulegen.

Bingoal wandte sich an jüngere Personen

Wie die KSA auf ihrer Internetseite bekannt gibt, hat der Glücksspielanbieter Bingoal gegen oben geltendes Gesetz verstoßen. Der Anbieter soll im Zeitraum von Mitte Oktober 2021 bis Mitte März 2022 Werbung an jüngere Personen versandt haben. Dieser Verstoß wurde keinesfalls von einer anonymen Person gemeldet, er wurde auf einem anderen Weg festgestellt: Die Aufsichtsbehörde hatte den Glücksspielanbieter aufgefordert, Unterlagen auszufüllen. In diesen Unterlagen musste das Unternehmen angeben, ob es im eben erwähnten Zeitraum E-Mails mit Werbeinhalt an Personen zwischen 18 und 24 Jahren gesandt hatte. Hierbei musste Bingoal angeben, wie viele E-Mails an aktive Spieler gesandt wurden und wie viele E-Mails an Spieler gingen, die zwar noch ein Spielerkonto besaßen, aber nicht mehr aktiv waren. Eine dritte Gruppe stellten Personen dar, die über die App von Bingoal Werbung erhielten.

Im Zusammenhang mit der versandten Werbung wurde nicht nur das in Belgien ansässige Glücksspielunternehmen beworben, es wurde den Spielern auch ein Bonus angeboten. Das streitet der betroffene Glücksspielkonzern nicht ab, er bestreitet jedoch, dass er bewusst gegen die Werbevorschriften verstoßen hätte. Er wies stattdessen darauf hin, dass die Werbevorschriften nicht eindeutig wären und so das Problem hervorrufen, dass sich lizenzierte Glücksspielunternehmen aus Versehen nicht an die Vorschriften halten. Deshalb hat das Unternehmen gefordert, die Geldstrafe zu verringern.

Ähnliche Situation bei Betent

Die Verstöße von Betent wurden auf die gleiche Art und Weise festgestellt wie bei Bingoal. Die KSA hat aufgrund der Informationen, die es von verschiedenen Medien erhielt, die Entscheidung getroffen, von mehreren Unternehmen das Ausfüllen der Unterlagen zu fordern. Deshalb wurde ermittelt, dass auch Betent im gleichen Zeitraum gegen die Werbevorschriften verstoßen hat. Das Problem liegt erneut darin, dass sowohl aktive als auch inaktive Spieler zwischen 18 und 24 Jahren Werbung von Betent erhielten. Auch diese Werbung war mit der Gewährung von Boni versehen, sodass ein Anreiz zum Spielen gegeben wurde. Die KSA hat darüber hinaus bei Betent festgestellt, dass sich im Laufe des überprüften Zeitraums die Anzahl der Werbemails entschieden erhöht hat.

Auch Betent hat gegen die Strafe Einspruch eingelegt und argumentiert wie Bingoal. Das liegt daran, dass Betent nicht abstreitet, Werbung an jüngere Personen gesandt zu haben, diese waren jedoch zielgerichtet. Zum Zeitpunkt der Werbung war es erlaubt, zielgerichtete Werbung abzuschicken und es wäre damals nicht erkennbar gewesen, dass diese Werbung nicht an jüngere Personen gehen darf. Bei Betent handelt es sich im Übrigen um ein Glücksspielunternehmen, das seinen Sitz in den Niederlanden hat und dafür eine Lizenz erhielt. Diese Lizenz bezieht sich wie bei Bingoal auf Online-Casinos, eine Präsenz vor Ort ist nicht vorhanden.

Entscheidung steht noch aus

Zwar haben sich beide Unternehmen für eine anwaltliche Vertretung entschieden und haben sich mit dieser gegen den Beschluss gewandt. Hierüber gibt es jedoch noch keine Entscheidung. Betent hat sich dahin gehend geäußert, dass es in Ordnung wäre, eine geringere Strafe für künftige Verstöße festzulegen, aber nicht für die Vergangenheit. Immerhin ist es laut dem für die Niederlande gültigen Glücksspielgesetz so, dass die eingeschränkten Werbemaßnahmen erst seit diesem Jahr gültig sind. Die festgesetzten Verstöße wurden jedoch in der Vergangenheit begangen, als es das neue Gesetz noch nicht gab. Damals wäre Werbung erlaubt gewesen, solange sie zielgerichtet war. Eine Beschränkung bezüglich des Alters lag nicht vor.

Die Werbung wurde nicht an Minderjährige, sondern nur an jüngere Personen zwischen 18 und 24 gesendet, was die Popularität von Online Spielautomaten unterstreicht. Somit kann generell kein Verstoß festgestellt werden – so das Argument von Betent. Deshalb wird es spannend, ob KSA die Beschlüsse zurückzieht oder nicht. Die KSA hat argumentiert, dass es das Recht hätte, bis zu zehn Prozent des Vorjahresumsatzes als Strafe festzusetzen, wenn entsprechende Verstöße vorhanden sind. Ob diese jedoch vorliegen oder nicht, darüber sind sich die niederländische Glücksspielaufsichtsbehörde und die Glücksspielanbieter nicht einig. Zusätzlich sind beide Glücksspielanbieter der Meinung, dass die Glücksspielbehörde einen Unterschied machen müsste, ob ein lizenzierter Anbieter einen Verstoß begangen hat oder ob ein nicht lizenzierter Anbieter sein Sortiment präsentiert. Letzterer hätte durchaus eine Strafe verdient, bei einem einfachen Verstoß von lizenzierten Anbietern wäre das nicht der Fall.

Der Beitrag wurde am 9.12.2023 in dem Magazin von Betrugstest.com unter den Schlagwörtern , , veröffentlicht.
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